Ingenieurbiologie & Landschaftsplanung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft und dem Ingenieurbüro DI Christina Schmidt – Ingenieurbüro für Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  3. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2.) Angebote, Nebenabreden

  1. Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
  2. Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung

  1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  3. Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  4. Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
  5. Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  3. Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
  4. Das Ingenieurbüro haftet für Schäden ausschließlich nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts. Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen. Für Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung uneingeschränkt. Die Haftung ist im Rahmen der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gedeckt; weitergehende Ansprüche bestehen nur, soweit diese gesetzlich zwingend vorgesehen sind.

5.) Rücktritt vom Vertrag

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  4. Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar, Leistungsumfang

  1. Dem Honoraranspruch des Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
  2. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
  3. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
  4. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
  6. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Bankkonto zu erfolgen.
  7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftragsgebers, der Unternehmer ist, gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB als vereinbart (§ 456 UGB). Zusätzlich steht dem Ingenieurbüro im Unternehmergeschäft eine Pauschale von EUR 40,– für Betreibungskosten zu (§ 458 UGB). Darüber hinaus sind sämtliche zweckentsprechenden Kosten der Betreibung und Einbringung (z.B. Mahn- und Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten) vom Auftraggeber zu ersetzen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftragsgebers, der Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % per anno als vereinbart (§ 1000 ABGB).
  8. Bei Zahlungsverzug ist das Ingenieurbüro berechtigt, noch ausstehende Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Beträge zurückzuhalten.

7.) Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.) Geheimhaltung

  1. Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
  2. Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

  1. Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
  2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
  3. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
  4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen

  1. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Ingenieurbüro anerkannt.

11.) Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

Stand 20.09.2025